Archiv für Januar 2008

Eidesstattliche Versicherung

Die Eidesstattliche Versicherung hat den ehemaligen Offenbarungseid ersetzt. Sie ermöglicht es dem Gläubiger, sich einen Überblick über die Vermögenslage des Schuldners zu verschaffen.

Der Schuldner wird in der Regel aufgrund eines entsprechenden Antrags eines Gläubigers zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung geladen. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass bezüglich der Forderung des Gläubigers einmal, zumindest teilweise, erfolglos vollstreckt worden ist oder dass der Schuldner die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten verweigert hat. Ein fruchtloser Vollstreckungsversuch wird durch eine Fruchtlosbescheinigung des Gerichtsvollziehers, die nicht älter als 6 Monate sein sollte, nachgewiesen.

Der Schuldner gibt die Eidesstattliche Versicherung entweder direkt beim Gerichtsvollzieher ab oder wird von dem Gerichtsvollzieher zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung geladen. Unentschuldigtes Nichterscheinen seitens des Schuldners hat zur Folge, dass der Gläubiger einen Haftbefehl gegen den Schuldner beantragen und den Gerichtsvollzieher nach Erlass des Haftbefehls mit der Verhaftung beauftragen kann.

Falls der Schuldner im Anschluss an die Verhaftung nicht die Eidesstattliche Versicherung abgibt, wird er in Haft genommen. Diese Haft darf 6 Monate nicht überschreiten. Dem Gläubiger ist die Teilnahme an dem Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung freigestellt.

Verjährungsfristen

 Verjährungsfristen für Forderungen

Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten untereinander abgeschlossen, beispielsweise Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge und vieles mehr. Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen wie z.B. die Bezahlung des Kaufpreises. Der Geltendmachung solcher Ansprüche ist eine zeitliche Grenze gesetzt. Das bedeutet, nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist kann der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl er rechtlich gesehen weiterhin besteht.

Jährlich gehen Millionenbeträge durch außer Acht gelassene Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren. Ein wichtiger Stichtag ist hierbei der 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die wichtigsten Ansprüche, die der dreijährigen Regelverjährung unterliegen sind:

  • Vertragliche Zahlungsansprüche von Handwerksbetrieben oder Händlern wegen Lieferung von Waren oder Erbringung von Werkleistungen.
  • Lohn- und Gehaltsansprüche von Gesellen, Arbeitnehmern und Lehrlingen.
  • Schadenansprüche wegen unerlaubter Handlung, beispielsweise wegen Verletzung von Eigentum, Gesundheit oder Leben.
  • Ansprüche auf Sachleistung wie beispielsweise die Erfüllung des Kauf- oder Werkvertrags.

Folgende Ausnahmen sind jedoch zu beachten:
Kaufvertrag über bewegliche Sachen, wenn der Verkäufer Gewerbetreibender ist:

 

Gesetzliche Gewährleistungsfrist

Durch AGB abänderbar

Durch einzelvertragliche Regelung abänderbar

Verkauf neu an Verbraucher

2 Jahre

Nein

Nein

Verkauf gebraucht an Verbraucher

2 Jahre

Ja, auf 1 Jahr

Ja, auf 1 Jahr

Verkauf neu an gewerblich

2 Jahre

Ja, mindestens 1 Jahr

Ja, auf Null

Verkauf gebraucht an gewerblich

2 Jahre

Ja, auf Null

Ja, auf Null

 

Unter Verbrauchern kann die Verjährung vollständig ausgeschlossen werden.

In den ersten sechs Monaten der Gewährleistungsfrist muß der Käufer den Mangel nicht mehr beweisen, sondern der Verkäufer muß beweisen, daß der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war. Der Verkäufer kann allerdings ebenso lange von seinem Zulieferer Ersatz verlangen, wie er dem Käufer verpflichtet ist. Für die Angaben der Hersteller haftet der Verkäufer ebenfalls. Demnach kann ein Kunde die Kaufsache zurückgeben, wenn sie nicht die in der Werbung versprochenen Eigenschaften besitzt. Bei einer mangelhaften Sache hat der Käufer nun das Wahlrecht, ob er eine Nachbesserung oder eine Neulieferung wünscht. Eine Neulieferung kann der Verkäufer nur verweigern, wenn er beweisen kann, daß diese eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.

Fristen bei Bauteilen und Hauskäufen

Werden Grundstücke mit Bauwerken verkauft, so gilt für die Mängel am Bauwerk nach neuem Recht eine 5jährige Gewährleistungsfrist ab Übergabe (nach altem Recht ein Jahr). Gleiches gilt für ein mangelhaftes Bauteil, das in eine Bauwerk eingebaut wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht.

 

Gesetzliche Gewährleistungsfrist

Durch AGB verkürzbar

Durch einzelvertragliche Regelung verkürzbar

Neue Sache an Verbraucher

5 Jahre

Nein

Ja, auf 2 Jahre

Gebrauchte Sache an Verbraucher

5 Jahre

Ja, auf 1 Jahr

Ja, auf 1 Jahr

Neue Sache an Unternehmer

5 Jahre

Noch unklar (Rechtsprechung abwarten)

Ja, auf Null

Gebrauchte Sache an Unternehmer

5 Jahre

Ja, auf Null

Ja, auf Null

 

Aber auch für andere, keinen Zahlungsanspruch begründende Schuldverhältnisse sind Verjährungsfristen zu beachten.

Art des Anspruches

Frist

wichtig

Alle Ansprüche, es sei denn, es besteht eine Sonderregelung.

3 Jahre

Verjährungbeginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis des Anspruchs vorliegt.Absolute Verjährung bei Unkenntnis des Anspruchs:

  • 30 Jahre bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung hochrangiger Rechtsgüter wie Freiheit, Körper, Leben oder Gesundheit. Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt der Verletzung.
  • 10 Jahre bei allen sonstigen Schadensersatzansprüchen. Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt der Verletzung.
  • 0 Jahre bei allen anderen Ansprüchen.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und auf sonstige Rechte an einem Grundstück.

10 Jahre

Verjährungsbeginn bei Fälligkeit.

Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten.

30 Jahre

Verjährungsbeginn bei Fälligkeit.

Familien- und erbrechtliche Ansprüche.

30 Jahre

Verjährungsbeginn bei Fälligkeit.

Hemmung oder Neubeginn der Verjährung

Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt.

Verjährungshemmung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist läuft nach der Hemmung aber weiter.

Die wesentlichen Hemmungstatbestände sind:

  • Schwebende (ernsthafte) Verhandlungen. Diese Bestimmung wurde zum 1. Januar 2002 neu eingeführt und hat zur Folge, dass auch bei Verhandlungen über das Bestehen eines Anspruchs nicht sofort gerichtliche Schritte zur Abwendung der Verjährung eingeleitet werden müssen. Die Verjährung ist solange gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein
  • Klageerhebung oder lediglich Einreichung der Klage, falls die Klageschrift in Kürze zugestellt wird
  • Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
  • Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren usw.

Die Verjährung beginnt neu zu laufen (früher Unterbrechung der Verjährung), wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungshemmung.

Wenn der Inkasso-Dienst klingelt

Autos, Kleidung, Stereo-Anlagen, Elektrogeräte, Handys jeder Größe, oder eine Reise in die Sonne – die Verlockungen sind groß. Gezahlt werden kann bar, mit Kredit- oder Scheckkarte oder in Raten. „ Doch nicht jeder kommt damit zurecht“ sagt Alfred Arnold vom Inkasso-Büro Arnold aus Goch.

Er weiss wovon er spricht. Bereits seit den 80er Jahren zieht Herr Arnold Forderungen für Handwerker, Unternehmen, Dienstleister o. Privatpersonen ein.
Selbst die öffentliche Hand ist nicht immer ein pünktlicher Zahler, aber Städte und Gemeinden sind nicht nur Schuldner, sie sind auch in der Rolle des Gläubigers und haben die Aufgabe, eigene Forderungen gegenüber Schuldnern zu realisieren.

Dieses eigene Forderungsmanagement der Kommunen kann und muss nach Meinung von Inkasso-Unternehmen verbessert werden, die öffentliche Hand soll das Forderungsmanagement auslagern ! Ein Weg, die Einnahmebasis der Städte und Gemeinden wieder deutlich zu verbessern, ist daher nach Einschätzung des BDIU (Bundesverband der Inkasso-Unternehmen) das Auslagern des Forderungs-managements auf dafür spezialisierte Dienstleister.

Dadurch könnten nicht nur deutliche Kosteneinsparungen erfolgen, ebenso wären für die öffentliche Hand höhere Realisierungsquoten (70 Prozent) denkbar, außerdem eine spürbare Entlastung der Verwaltungs-mitarbeiter (70 Prozent) sowie einen Rückgang der Personalkosten (74 Prozent). Ebenso wird erwartet, dass sich Forderungen deutlich schneller einziehen lassen – und somit die Liquiditätsbasis der Städte und Gemeinden steigern. Insolvenzen steigen weiter.
Es ist schon erstaunlich, wie oft bereits in heutiger Zeit Post von Insolvenzverwalter, oder Schuldnerberatungen eingeht. Darin wird mitgeteilt, dass der Kunde das Insolvenzverfahren anstrebt, oder das Verfahren ist bereits angelaufen. Dann ist die Forderung sehr häufig so gut wie verloren .

Herr Arnold, welche Informationen liegen Ihnen dazu vor.
Arnold: zwar sind die Firmen-Insolvenzen etwas rückläufig, aber bei den Verbraucherinsolvenzen ist kein Ende abzusehen, waren es z.B. im Jahr 2001 insgesamt noch rd. 49.000 Insolvenzen, so sind in 2005 rd. 136.500 Verfahren anhängig gewesen, in 2006 sind es sage und schreibe rd. 150.000, der Forderungsausfall beträgt dabei rd. 38 Mrd. Euro. Bedenklich ist aber, dass rd. 1,2 Millionen Privatleute zudem in diesem Jahr mit einer eidesstattlichen Versicherung ihre Zahlungsunfähigkeit amtlich bekunden.
Jugendliche sind wegen Handy sehr hoch verschuldet immer mehr sind auch Jugendliche von Verschuldung betroffen. Hauptgrund: das Handy. 80 Prozent der Inkasso-Unternehmen können das bestätigen. Über 40 Prozent sagen, dass das Zahlungsverhalten Jugendlicher noch schlechter sei als das von Erwachsenen. Besonders schlecht zahlen Arbeitslose und Jugendliche ohne Lehrstelle.

Herr Arnold, Sie sind Inkassounternehmer, was raten Sie Unternehmen:
Arnold: Unternehmen sollten immer, aber gerade in der heutigen Zeit viel mehr Informationen über ihre Kunden einholen. Gerade bei Neukunden ist hohe Wachsamkeit geboten. Ohne Bonitätsinformationen geht heutzutage nichts mehr. Auch Vermieter von Wohnungen, oder gewerbl. Räumen kennen das Problem der “Mietnomaden“ – (alle Medien berichteten stets darüber) sie ziehen in die Wohnung ein, zahlen keine Miete und müssen dann häufig unter Zahlung von hohen Kosten und über langwierige Räumungsklagen die Wohnung verlassen und der Vermieter bleibt vielfach dann auch noch auf die Kosten sitzen!
Leider gewährt der Gesetzgeber Unternehmen u. Privatpersonen nur wenige Maßnahmen, um sich zu dagegen zu wehren. Ich kann deshalb nur dringend empfehlen: “informieren Sie sich über jeden Ihrer Geschäftspartner“, auch wenn es sich vermeintlich nur um geringe Beträge handelt.

Und wie sieht es mit den offenen Forderungen aus?
Arnold: auch hier ist höchste Wachsamkeit, in Unternehmen muss ein straffes Forderungsmanagement eingeführt sein. Rechnungen sind zeitnah zu schreiben, die Zahlungsüberwachung ist streng zu beachten, jede eintretende Zahlungsverzögerung kann den Bestand des Unternehmens gefährden.

Wie können Sie helfen?
Arnold: als zugelassenes Inkasso-Unternehmen (Inkasso-Unternehmen benötigen zur Berufsausübung eine staatliche Erlaubnis) – rate ich zur Vorsicht: „Russisch Inkasso“ nennen sich Fachleute denn auch jene zwielichtige Form des Geldeintreibens. Deren Methoden lesen sich wie aus dem Katalog der organisierten Kriminalität. Selbst bei Inseraten wird der Schein nur notdürftig gewahrt. „Pfändungen vor Ort, ohne lästigen Schriftverkehr und Zeitverlust“ – „Extrem-Inkasso“ oder „Wenn Ihr Schuldner Geld hat, dann zahlt er jetzt!“ Hier ist bereits Misstrauen angebracht, denn vertrauenswürdige Anbieter geben nie eine hundertprozentige Erfolgsgarantie.

Wenn Inkasso-Beauftrage an der Haustüre klingeln sollte sich dieser z.B. mit einer Ausweis-Karte ausweisen können, das Muster eines Ausweises kann man sich im Internet auf der Seite www.inkasso2000.de ansehen.

Der Ausweis enthält alle notwendigen Daten, die zur Legitimation erforderlich sind. Deshalb empfehle ich: immer Ruhe bewahren, nehmen Sie Ihre Rechte in Anspruch, Inkasso-Unternehmer u. deren Mitarbeiter sind Mittler zwischen ihren Auftraggebern u. deren Kunden. Mit uns kann man reden, mit einer Mahnung nicht!

Wir sind in der Lage, für unsere Auftraggeber den Forderungseinzug aus offenen Rechnungen professionell durchzuführen, in 2-3 Minuten sind sämtliche Daten online vom PC des betreffenden Unternehmens über eine dafür eingerichtete Software an uns übertragen, so geht keine Zeit verloren; ebenso kann man sich ständig im Internet über eine eigene dafür eingerichtete Web-Site über alle Schritte der Verfahren informieren, also täglich 24 Stunden, rund um die Uhr – dieses ist so einfach wie online-Banking!,

Ebenso überwachen wir auch wiederkehrende Leistungen; wie z.B. Mieten (auch im Rahmen einer Hausverwaltung), Beiträge, Zins- u. Tildungsleistungen, oder aber, wir übernehmen die gesamte Forderungsüberwachung der Außenstände.
Wenn gewünscht, selbstverständlich auch das Mahnwesen, so dass der Unternehmer sich auf seine eigentlichen Aufgaben voll und ganz konzentrieren kann.
Ebenso können wir mit den bereits erwähnten Bonitätsinformationen helfen, sind dann Schuldner einmal verzogen, heißt es “suchen“ – bis wir diese wieder gefunden haben .. und wir sind sicher, wir finden jeden, bei uns geht i.d.R. keiner verloren !!
Inkasso ist unser Geschäft ! Ist die Forderung “notleidend” sollten wir – wenn die Forderung nicht bestritten ist, schnellstens eingeschaltet werden, hier ist jede Minute kostbar.

Wir bieten somit einen Komplettservice u. optimalen Schutz vor finanziellen Risiken, besonders für Handwerker, kleine u. mittelständische Unternehmen, ebenso für Vermieter, die z.B. einen größeren Wohnungsbestand verwalten, denn gerade dieser Personenkreis wird i.d.R. keine große Verwaltung – auch aus Kostengründen – unterhalten können.

Tipps gegen Forderungsausfall

1. Prüfen der Kunden

a) Zahlungsfähigkeit und –Willigkeit beurteilen durch

  • Auskünfte einholen bei Wirtschaftsauskunfteien, Bank- oder SCHUFA-Auskunft, IHK, Handelsregister und Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht
  • eigene Erfahrungen aus früheren Auftragsabwicklungen
  • Reputation bei Mitbewerbern, anderen Kunden, o.ä.

b) Daten auswerten:

  • Eigene Erfahrungen über das Zahlungsverhalten des möglichen Kunden in der Vergangenheit mit den Ergebnissen aus 1. verbinden. Welche Risiken ergeben sich?
  • Möglichkeiten der Absicherung dieser Unsicherheiten?

c) Ergebnis erzielen:

  • Vertragsverhandlungen, Zurückstellung oder Ablehnung

2. Firmendaten und Vertretungsberechtigung des Kunden prüfen

3. Sorgfältige Einräumung von Zahlungszielen
Zahlungsbedingungen und Ersatzleistungen abhängig von

  • Intensität der Geschäftsbeziehung (z.B. langjähriger Kunde),
  • Auftragswert, -umfang und -dauer,
  • Eigene Lieferkonditionen und Kapitalausstattung.

4. Klar definiertes Vertragswerk
Genaue Bezeichnung der Erbringung einer Leistung

  • Leistungsvolumen
  • Spezifikation von Leistung und Gewährleistungsfristen
  • Pflichtenheft
  • genaue Festlegung der Zahlungsmodalitäten (Zahlungsfristen, Zahlungsweise, etc.)

5. Unverzügliche Rechnungsstellung

6. Zahlungsüberwachung

7. Konsequentes Mahnen

8. Keine Vertröstungen akzeptieren

9. Forderungseinzug mit Hilfe Dritter
Zuerst erneute Bonitätsprüfung des Kunden vor Betreibung der Forderung. Dann u.U. Abgabe an

  • Inkassobüro
  • Rechtsanwalt

10. Durchsetzung von Forderungen
Zwangsvollstreckung per Vollstreckungstitel:

  • nach Gerichtsverfahren
  • Ergebnis von Schiedsgerichtsverfahren bzw. außergerichtlichen Einigungen

11. Kreditversicherungen
Sie versichern sich gegen den Ausfall einer oder aller Ihrer Forderungen bei einem Versicherungsinstitut gegen eine Gebühr.

Amtsgericht

In bürgerlichen Streitigkeiten und Strafsachen bildet das Amtsgericht in der Regel die unterste Stufe im Gerichtsaufbau (1. Instanz), das heißt, das Verfahren beginnt dort. Das Amtsgericht wird vor allem in Verfahren des Zivil- und des Strafrechts tätig.

Unter anderem ist es für Mahnverfahren zuständig. Ferner werden bei den Amtsgerichten unter anderem das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Güterrechtsregister geführt. Es ist daher auch das Registergericht. Zum Amtsgericht gehört auch das Grundbuchamt. Entscheidungsbefugt sind je nach Sache der Einzelrichter, der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

Jedes Amtsgericht gehört einem Landgerichtsbezirk an. Das Landgericht ist in der Regel auch für den folgenden Rechtszug übergeordnet, in Familiensachen ist dies jedoch das Oberlandesgericht.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht zuständig bei einem Streitwert bis einschließlich 5.000,00 Euro. Unabhängig vom Streitwert ist es unter anderem in Mietsachen und Kindschafts- sowie Unterhalts- und Familiensachen zuständig. Das Amtsgericht wird auch als Vollstreckungsgericht in Verfahren der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, in Insolvenzverfahren sowie als Nachlassgericht und als Vormundschaftsgericht tätig, ebenso in Wohnungseigentumssachen und in Freiheitsentziehungssachen (z. B. Abschiebehaft).

In Strafprozessen entscheidet das erwartete Strafmaß und die Art der Tat über die Zuständigkeit. Die Straferwartung ist dem jeweils einschlägigen Strafgesetz zu entnehmen. Das Amtsgericht ist bis zu einer Straferwartung von 4 Jahren zuständig. Werden allerdings mehr als 2 Strafjahre erwartet, entscheidet nicht der Amtsrichter allein, sondern es wird ein Schöffengericht eingerichtet (1 Richter, 2 Schöffen). Das erweiterte Schöffengericht am Amtsgericht, welches aus 2 Richtern und 2 Schöffen besteht, entscheidet in umfangreicheren Fällen. Bei einer Straferwartung von mehr als 4 Jahren ist das Landgericht zuständig.

Abtretung

Ist die Übertragung einer Forderung. Im Gegensatz zu Sachen können Forderungen nicht verkauft, sondern nur übertragen werden. Man nennt die Abtretung auch Zession.

Eine Forderung kann durch Vertrag vom Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) ohne Mitwirkung des Schuldners übertragen werden. Durch die Abtretung der Forderung tritt der Zessionar an die Stelle des Zedenten und übernimmt dessen Rechte und Pflichten gegenüber dem Schuldner der Forderung. Der Schuldner kann aber dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die er zum Zeitpunkt der Abtretung gegenüber dem alten Gläubiger hatte. Solange der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung hat, kann er leistungsbefreiend auch noch an den alten Gläubiger leisten.

Schufa

SCHUFA ist die Abkürzung für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung und ist eine Gemeinschaftseinrichtung der Kreditwirtschaft in Deutschland.

Sie stellt ihren Vertragspartnern (Banken, Sparkassen, Kreditkartenorganisationen, Versicherungen, Bausparkassen, Einzel- und Versandhandelsunternehmen, Telefongesellschaften, Energieversorgern und auch Vermietern) Informationen von mehr als 60 Millionen Bürgern zur Verfügung, damit diese vor Verlusten aus dem Konsumenten-Kreditgeschäft geschützt werden. Sie dient aber auch dem Schutz der Konsumenten vor Überschuldung. Die Einräumung von Kontokorrentkonten, Krediten sowie ein damit in Zusammenhang stehendes, nicht vertragsmäßiges Verhalten, werden von der SCHUFA gespeichert und stehen den Vertragspartnern zur Verfügung. Durch die sogenannte SCHUFA-Klausel, die der Kunde unterschreibt, willigt er in die Weitergabe von Daten ein. Die Schufa verfügt neben einem Stammsitz auch über mehrere Regionalstandorte, bei denen sich Verbraucher selbst über ihre gespeicherten Eintragungen informieren können (s. Selbstauskunft).

Stundung

Bei der Stundung handelt es sich um einen Vertrag, durch den die Fälligkeit einer Forderung herausgeschoben wird.

Dies kann zinslos oder verzinslich erfolgen. Der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung bleibt auch bei einer Stundung bestehen. Die Stundung wirkt sich auch auf die Verjährung einer Forderung aus. Während der Stundung wird die Verjährung gehemmt.

Schuldnerberatung

Zahlreiche öffentliche und private Träger betreiben so genannte Schuldnerberatungen.

Dort erhält der oder die Überschuldete Informationen und Hilfe, um den langen Weg aus der Verschuldung anzutreten. Manche Schuldnerberatungen sind gleichzeitig so genannte „geeignete Stellen“ im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, sodass mit ihnen das außergerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren betrieben werden kann. Die Schuldnerberatungen bieten allerdings auch umfangreiche Hilfe zur Prävention an.

Mietforderungen

Für die Geltendmachung von Mietforderungen gilt die normale Verjährungsfrist von drei Jahren.

Anders sieht es mit Schadensersatzansprüchen des Vermieters nach dem Auszug des Mieters aus: diese verjähren in sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache, § 548 BGB.

Eine weitere Regelung gibt es bei der Abrechnung der Betriebskosten: diese ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die weitere Geltendmachung ausgeschlossen, § 556 BGB.

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