Monats-Archive: April 2008

Kosten, Gebühren

 

Kosten, Gebühren etc.

 Kosten, welche durch den Zahlungsverzug des Schuldners verursacht werden

 Es werden i.d.R. Auslaben, die für den Einzug von Forderungen anfallen als Verzugsschaden gegenüber

dem Schuldner geltend gemacht. Grundsätzlich können Verzugskosten bereits ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs geltend gemacht werden, dieser könnte auch bereits vor der 1. Mahnung liegen.

Informationen zu Fälligkeit und Verzug

Erstattungsfähig sind die Kosten jedoch nur, wenn sie dem Verzug des Schuldners direkt zugerechnet werden können.

Somit können Kosten für die Tätigkeit von unternehmenseigenen Mitarbeitern für den Einzug von Forderungen nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Kosten im Sinne von Verzugsschäden sind:

  • Portokosten
  • Verzugszinsen
  • Kosten für ein Inkassounternehmen, oder Rechtsanwalt
  • Gerichtskosten für Mahnbescheid
  • Kosten für Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges

Gerichtskosten:  Berechnung der Gerichtskosten:

Die Gebühren, die das Amtsgericht für den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides verlangt, richten sich nach der Höhe der Forderungssumme:

Forderung
bis 

Gerichtsgebühr in €

Forderung
bis 

Gerichtsgebühr in 

900

23,00

45.000

213,50

1.200

27,50

50.000

228,00

1.500

32,50

65.000

278,00

2.000

36,50

80.000

328,00

2.500

40,50

95.000

378,00

3.000

44,50

110.000

428,00

3.500

48,50

125.000

478,00

4.000

52,50

140.000

528,00

4.500

56,50

155.000

578,00

5.000

60,50

170.000

628,00

6.000

68,00

185.000

678,00

7.000

75,50

200.000

728,00

8.000

83,00

230.000

803,00

9.000

90,50

260.000

878,00

10.000

98,00

290.000

953,00

13.000

109,50

320.000

1028,00

16.000

121,00

350.000

1103,00

19.000

132,50

380.000

1178,00

22.000

144,00

410.000

1253,00

25.000

155,50

440.000

1328,00

30.000

170,00

470.000

1403,00

35.000

184,50

500.000

1478,00

40.000

199,00

.

.

Gebühren für den Vollstreckungsbescheid:

Es folgt auf den Mahnbescheid ein Vollstreckungsbescheid, wenn der Schuldner auch nach Erlass des Mahnbescheides keine Zahlung leistet,  es wird für den Erlass des Vollstreckungsbescheid keine weitere Gerichtsgebühr erhoben.

Kosten für Gerichtsverfahren

Legt der Schuldner Widerspruch bzw. Einspruch gegen einen der Bescheide ein, geht das Verfahren in ein Gerichtsverfahren über, für das eine weitere Gebühr (ermittelt sich aus der obigen Tabelle)  zu entrichtenden ist. Beispiel: deträgt die Forderungssumme z.B. € 2.500 werden für den Erlass des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheides somit 40,50 € fällig. Die Gerichtskosten für ein u.U. folgendes Gerichtsverfahren betragen in der Regel zusätzlich € 202,50 ( die Ausrechnung erfolgt wie folgt 40,50 € x 2 = 81,00 € x 3 = 243,00 abzüglich der bereits bezahlten 40,50 € = Restzahlung € 202,50) .

Vorkasse

Das Gericht erlässt einen Bescheid erst, wenn die Gebühren bei Gericht eingezahlt worden sind.

Zahlung durch Schuldner

Die gesamten für den Mahnbescheid fälligen Gerichtskosten werden auf dem Bescheid der Forderungssumme hinzugerechnet, ebenso wie andere Verzugsschäden (z.B. Zinsen) und sind damit zusammen mit der Forderung vom Schuldner zu begleichen. Ist die Forderung berechtigt und zahlt der Schuldner aufgrund des Mahnbescheides, erhält der Gläubiger somit die Gerichtskosten in voller Höhe vom Schuldner erstattet!


Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes

Berechnung der Anwaltsgebühren

Wird zur Durchführung der Beantragung eines Mahnbescheides ein Rechtsanwalt beauftragt, werden die Rechtsanwaltsgebühren wie die Gerichtsgebühren entsprechend der Forderungssumme erhoben:

Forderung
bis 

Anwaltsgebühr in €

Forderung
bis 

Anwaltsgebühr in €

300

25

40.000

902

600

45

45.000

975

900

65

50.000

1.046

1.200

85

65.000

1.123

1.500

105

80.000

1.200

2.000

133

95.000

1.277

2.500

161

110.000

1.354

3.000

189

125.000

1.431

3.500

217

140.000

1.508

4.000

245

155.000

1.585

4.500

273

170.000

1.662

5.000

301

185.000

1.739

6.000

338

200.000

1.816

7.000

375

230.000

1.934

8.000

412

260.000

2.052

9.000

449

290.000

2.170

10.000

486

320.000

2.288

13.000

526

350.000

2.406

16.000

566

380.000

2.524

19.000

606

410.000

2.642

22.000

646

440.000

2.760

25.000

686

470.000

2.878

30.000

758

500.000

2.996

35.000

830

.

.

Umfang der Tätigkeit

Der Rechtsanwalt erhält für das gesamte Mahnverfahren von Mahnung bis zum Erlass eines Mahnbescheides eine Gebühr.

Gebühren für den Vollstreckungsbescheid

Folgt auf den Mahnbescheid ein Vollstreckungsbescheid, weil der Schuldner auch nach Erlass des Mahnbescheides seiner Zahlungsverpflichtung immer noch nicht nachgekommen ist, wird für die Beantragung des Vollstreckungsbescheides vom Anwalt zusätzlich die 0,5-fache Gebühr, entsprechend der in der Tabelle angegebenen Forderungssumme erhoben.

Kosten für Gerichtsverfahren

Legt der Schuldner Widerspruch bzw. Einspruch gegen einen der Bescheide ein, geht das Verfahren in ein Gerichtsverfahren über, in dem der Rechtsanwalt eine Begründung anfertigen muss, warum der Forderungsanspruch gegen den Schuldner begründet ist. Für diese Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt eine weitere 0,3-fache Verhandlungsgebühr.

Zusätzlich fällt eine Terminsgebühr an, wenn es im Verlauf des Verfahrens zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Eine 1,2-fache Terminsgebühr fällt an, wenn es zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt, bei der der Schuldner anwesend bzw. vertreten ist. Stattdessen fällt nur eine 0,5-fache Terminsgebühr an, wenn der Schuldner bei der gerichtlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten ist.

Zahlung des Schuldners

Die für Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid fälligen Anwaltskosten werden auf dem jeweiligen Bescheid der Forderungssumme hinzugerechnet, ebenso wie andere Verzugsschäden (z.B. Zinsen) und sind damit zusammen mit der Forderung vom Schuldner zu begleichen. Ist die Forderung berechtigt und zahlt der Gegner aufgrund des Mahn- oder Vollstreckungsbescheides, erhält der tätige Anwalt seine Anwaltskosten direkt vom Schuldner. Der Gläubiger muss somit an den Anwalt nur dann Kosten entrichten, wenn die Forderung nicht berechtigt oder nicht vollstreckbar ist, da der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Honorarvereinbarungen

Mit dem Rechtsanwalt kann abweichend von den gesetzlichen Gebühren eine Honorarvereinbarung getroffen werden. Zu derartigen Vereinbarungen kommt es in der Regel nur dann, wenn der Rechtsanwalt die Forderungsbeitreibung für einen Mandanten in einer Vielzahl von Fällen übernehmen soll und die Forderungsbeträge in den Angelegenheiten jeweils 1.000 EUR überschreiten.

Kosten für eine eigene Mahnabteilung

 Kosten, für die Eintreibung einer Forderung, die durch unternehmenseigene Mitarbeiter geltend gemacht werden, entstehen, können, da sie nicht für jede einzelne bearbeitete Forderung direkt anfallen, nicht zusammen mit einem Mahn- oder Vollstreckungsbescheid als Verzugsschäden eingefordert werden. Ein Outsourcing des Mahnwesens bietet somit erhebliche Einsparpotentiale.


Kosten für ein Inkassounternehmen

Inkassounternehmen übernehmen Forderungen zum Einzug, sowohl vorgerichtlicht, also wenn die Forderung noch nicht ein gerichtliches Verfahren durchlaufen hat, aber auch nachgerichtlich, also wenn die Forderung bereits gerichtlich festgestellt worden ist = z.B. durch einen vorliegenden, rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid, oder durch ein Urteil. Ab 01.07.2008 wird das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft treten.

 Ab diesem Zeitpunkt können auch Inkassounternehmen das gerichtliche Mahnverfahren durchführen, für Gläubiger bedeutet dieses, dass damit bei unbestrittenen Forderungen Inkassounternehmen preiswerter sind als ein Rechtsanwalt;  TIPP fragen Sie uns, Sie werden sehen, dass man auch zu wesentlich günstigeren Kosten offene Forderungen realisieren kann, rufen Sie uns an >>   Te. 02823 / 4692.

 

Inkassounternehmen kaufen Forderungen im Paket zu einem Teil-Teil ihres Wertes auf, um sie dann auf eigene Rechnung einzutreiben. Der Betrag, der für die Forderungen von dem Inkassounternehmen gezahlt wird, richtet sich danach, welche Chancen sich das Unternehmen ausrechnet, die Forderungen bei den Schuldnern zu liquidieren.

Erfahrungsgemäß sind die Beträge, die Inkassounternehmen für die Übernahme von Forderungen zu zahlen bereit sind, eher gering, da die Unternehmen das Risiko übernehmen, dass Schuldnern zahlungsunfähig sind und die Inkassounternehmen zudem einen eigenen Gewinn mit der Forderungseintreib

Zahlungsverzug

Bisher konnte man im Normalfall eine Rechnung liegen lassen und erst nach Erhalt der ersten Mahnung bezahlen.

Nunmehr tritt 30 Tage nach Erhalt der Rechnung automatisch Verzug ein. Eine Mahnung ist entbehrlich, vielmehr kann der Gläubiger neben der Zahlung auch noch Zinsen verlangen. Dies gilt für den Verbraucher nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung hingewiesen wurde. Dazu wurde auch der zu entrichtende Zinssatz stark erhöht: Er liegt 5% über dem Basiszinssatz.

Pfändung

Unter Pfändung versteht man die Beschlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung. Diese geschieht auf Antrag seines Gläubigers, wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann.

Eine Pfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung, die sich in Deutschland nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet. Sie setzt im privaten Recht einen Vollstreckungstitel voraus, der dem Schuldner zugestellt werden muss. Den vollstreckbaren Titel ersetzt im öffentlichen Recht die Vollstreckungsanordnung.

I. Pfändung von Arbeitseinkommen

Arbeitnehmern und Heimarbeitern kann die Forderung auf Arbeitsentgelt aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis gepfändet werden. Der Gläubiger hat hierzu in der Regel einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts zu erwirken. Das Arbeitseinkommen unterliegt jedoch einem besonderen gesetzlichen Pfändungsschutz.

II. Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen

Ansprüche auf die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst- und Sachleistungen (Sozialleistungen) können nicht gepfändet werden. Dagegen sind Ansprüche auf einmalige Geldleistungen im Allgemeinen pfändbar, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistungen, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Ansprüche auf laufende Geldleistungen können in der Regel wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (siehe oben). Unpfändbar oder nur unter bestimmten Voraussetzungen pfändbar sind jedoch Ansprüche auf Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder, auf Mutterschaftsgeld, auf Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen, sowie auf Kindergeld und Kindergeldzuschläge. Für die Pfändung von auf das Konto des Leistungsberechtigten bei einem Geldinstitut überwiesenen Geldleistungen sowie von Bargeld gelten zusätzliche Schutzvorschriften.

III. Ablauf der Pfändung

a) körperliche Sachen

1. Durchsuchung der Wohnung

Diese wird von einem Gerichtsvollzieher (Privatrecht) bzw. Vollziehungsbeamten (öffentliches Recht) durchgeführt. Der Gerichtsvollzieher sucht in der Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen. Hierzu zählen alle nicht lebensnotwendigen Gegenstände. Manche Gegenstände unterliegen allerdings dem Pfändungsschutz, d. h. sie müssen wegen des zwingenden Gebrauchs durch den Schuldner in dessen Besitz verbleiben. Ohne Einwilligung durch den Schuldner darf eine Wohnung nur mit richterlicher Genehmigung durchsucht werden.

2. Ablauf und Bewirkung der Pfändung

Wird der Vollstreckungsbeamte fündig, nimmt er die Gegenstände an sich oder versieht sie mit einem Pfandsiegel, dem so genannten Kuckuck. Vor der Pfändung sollte der Vollstreckungsbeamte allerdings auch den Wert des Gegenstandes gegen die durch eine Pfändung entstehenden Kosten aufwiegen, da auch diese vom Schuldner beglichen werden müssen. Oftmals kommen dann nur wenige, besonders wertvolle oder neuwertige Geräte zur Pfändung, da andere durch ihren Wert die Schuld nicht decken würden. Von einer Taschenpfändung spricht man, wenn beispielsweise das Bargeld gepfändet wird, das der Schuldner bei sich trägt.

3. Verwertung

Gepfändete Gegenstände werden öffentlich versteigert. Die Versteigerung beginnt mit dem Mindestgebot. Aus dem Erlös der Versteigerung werden die Ansprüche der Gläubiger befriedigt. Sollte danach noch Geld übrig sein, erhält es der Schuldner.

b) Forderungen und andere Vermögensrechte

Diese werden im deutschen Privatrecht in der Regel durch einen vom Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet, im öffentlichen Recht mittels einer durch die Vollstreckungsbehörde erlassener Pfändungsverfügung.

IV. Unpfändbare Sachen

Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:

1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;

2. die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;

3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag;

4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldner, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind;

4a. bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie Unterhalt bedarf;

5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;

6. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;

7. Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung;

8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b ZPO bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht;

9. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren;

10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind;

11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;

12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;

13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände;

V. Rechtsschutz

Da bei der Pfändung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher die Eigentumslage von ihm nicht geprüft wird, kommt es auch durchaus vor, dass etwas gepfändet wird, was dem Schuldner gar nicht gehört. Für solch einen Fall hat die deutsche Zivilprozessordnung Rechtsbehelfe vorgesehen, die dem eigentlichen Eigentümer wieder zu seinem Recht verhelfen. Per so genannter Drittwiderspruchsklage kann der Eigentümer auf gerichtlichem Weg sein Recht einfordern. Voraussetzung dafür ist, dass die Zwangsvollstreckung schon begonnen hat – in der Regel mit Pfändung – und nicht beendet ist, sowie die Beeinträchtigung des Zuweisungsgehalts des Eigentums zu einer Person an einer Sache bzw. eines eigentumsähnlichen Rechts. Hat die Klage Erfolg, so spricht das Gericht in seinem Urteilstenor die Unzulässigkeit der Pfändung aus und stellt die Zwangsvollstreckung bzgl. des Gegenstandes ein. Inhaber eines Pfand- oder Verwertungsrechts vor Pfändung in der Zwangsvollstreckung können ihre Rechte ebenfalls im Wege der Klage geltend machen. Der Unterschied hier besteht jedoch darin, dass Inhaber eines Pfand- bzw. Verwertungsrechts die Zwangsvollstreckung nicht verhindern sollen. Vielmehr wird diesen im Wege der Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Versteigerung ein privilegierter Rang im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern eingeräumt.

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