Eidesstattliche Versicherung
Die Eidesstattliche Versicherung hat den ehemaligen Offenbarungseid ersetzt. Sie ermöglicht es dem Gläubiger, sich einen Überblick über die Vermögenslage des Schuldners zu verschaffen.
Der Schuldner wird in der Regel aufgrund eines entsprechenden Antrags eines Gläubigers zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung geladen. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass bezüglich der Forderung des Gläubigers einmal, zumindest teilweise, erfolglos vollstreckt worden ist oder dass der Schuldner die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten verweigert hat. Ein fruchtloser Vollstreckungsversuch wird durch eine Fruchtlosbescheinigung des Gerichtsvollziehers, die nicht älter als 6 Monate sein sollte, nachgewiesen.
Der Schuldner gibt die Eidesstattliche Versicherung entweder direkt beim Gerichtsvollzieher ab oder wird von dem Gerichtsvollzieher zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung geladen. Unentschuldigtes Nichterscheinen seitens des Schuldners hat zur Folge, dass der Gläubiger einen Haftbefehl gegen den Schuldner beantragen und den Gerichtsvollzieher nach Erlass des Haftbefehls mit der Verhaftung beauftragen kann.
Falls der Schuldner im Anschluss an die Verhaftung nicht die Eidesstattliche Versicherung abgibt, wird er in Haft genommen. Diese Haft darf 6 Monate nicht überschreiten. Dem Gläubiger ist die Teilnahme an dem Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung freigestellt.
