Am Gartenzaun
Die Güte u. Schlichtungsstelle von Inkasso Arnold informiert zum Thema „Nachbarschaft !“
„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“. Das wusste schon Friedrich Schiller
Natürlich kann man sich mit dem Nachbarn zoffen, bis die Fetzen fliegen. Doch das kann teuer werden. Und wer weiß: vielleicht hat man das Recht auch gar nicht auf seiner Seite.
Benoetigen Sie Beratung/Hilfe, dann rufen Sie mich unter 02823 – 4692 an !
Gerichte können naemlich bestätigen:
in Deutschland werden zigtausend Verfahren eröffnet, in denen es um Nachbarschaftsstreitigkeiten geht. Ein Grund für die zunehmenden Feindseligkeiten zwischen Nachbarn ist der zunehmende Individualismus.
War früher ein gutes Nachbarschaftsverhältnis gerade bei Notfällen sehr wichtig, so wird heute bei Auseinandersetzungen immer schneller die Polizei gerufen. Hinzu kommt: Die Grundstücke werden immer kleiner und die Menschen wohnen viel näher beieinander als früher – und geraten so auch schneller aneinander.
Nicht zuletzt die Tatsache, dass immer mehr Menschen Rechtsschutzversicherungen besitzen, macht das Prozessieren leichter. Schließlich hat man oft lange genug eingezahlt und eine Versicherung muss sich ja auch irgendwann einmal „lohnen“.
Wenn der Nachbar sich nicht an die Grundstücksgröße hält
Grundstücksgrößen werden in Deutschland vom Bauamt der Gemeinde, Kommune oder Kreisstadt vermessen und sind in der jeweiligen Ortssatzung festgelegt. Insbesondere bei Neubauten auf Brachland kann es schon mal vorkommen, dass die vorgeschriebenen drei Meter Abstand zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten werden.
Hier können Absprachen durch wechselseitige Zusicherungen eine Lösung sein: oft kann auf dem „kleinen Dienstweg“ geklärt werden, dass etwa ein zu nah an die Grundstücksgrenze gebautes Haus nach Absprache toleriert wird und der Nachbar im Gegenzug zum Beispiel sein gewünschtes Flachdach bekommt. Sollte sich eine solche Einigung nicht abzeichnen, siehe Punkt „Allgemeines“. Dann muss der Nachbar zurückbauen, eine Entschädigung bezahlen oder die Gegenpartei bekommt eine Vergünstigung zugesprochen.
Wie hoch dürfen Begrenzungen sein?
Es ist so, dass der Eigentümer eines bebauten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet ist, sein Grundstück einzufrieden.
Das heißt: das Grundstück muss mit einem Zaun, einer Mauer oder einer Hecke eingezäunt werden. Sind beide Grundstücke bebaut, müssen beide Eigentümer auch „bei der Einfriedung mitwirken“, das heißt: auch die Einzäunung bezahlen – und zwar jeder zur Hälfte. Die „Einfriedung“ kann z. B. ein Zaun (Maschendrahtzaun, 1,20 m Höhe) sein, wenn nicht von den beteiligten Parteien eine Hecke, Mauer, Holzzaun oder ein Maschendrahtzaun anderer Höhe vereinbart wurde. Eine Einfriedung, die von den ortsüblichen Maßen abweicht, muss nicht hingenommen werden. Wie Sie vorgehen möchten, siehe Punkt „Allgemeines.“ Welche Zäune erlaubt sind, können Sie bei der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfragen. Das Anbringen eines Sichtschutzes ist grundsätzlich gestattet. Über Einzelheiten gibt die jeweilige Ortssatzung Auskunft.
Aber Achtung: Sollten Sie mit der „Einfriedung“ Ihres Nachbarn nicht einverstanden sein, lassen Sie sich mit Ihrer Beschwerde nicht zu lange Zeit. In einem Fall vor dem Amtsgericht München standen sich zwei Nachbar-Ehepaare gegenüber, die seit Jahren "über alles Mögliche streiten". In dem aktuellen Fall ging es um die Beseitigung eines 1,80 Meter hohen Grundstückszaunes, der von einer Partei aus Holz errichtet worden war, um sich vor Anfeindungen von nebenan zu schützen. In Hausnähe musste der Zaun flacher gebaut werden und wurde dafür mit Stacheldraht bewehrt – was von den Nachbarn geduldet wurde. Nach fünf Jahren überlegte es sich das Paar anders und klagte auf Entfernung des Zaunes. Zu spät, wie der Amtsrichter urteilte. Weil im Rahmen des Nachbarschaftsverhältnisses seit Jahren gestritten werde, hätte der Zaunbesitzer davon ausgehen können, dass die Konstruktion unverändert bleibe. Lediglich der Stacheldraht sei wegen seines aggressiven Charakters bedenklich. Aber auch hier brachte letztlich die lange Duldung ein "Bleiberecht". (AZ: 173 C 23153/06)
Wenn an der gemeinsamen Begrenzung Schaden entsteht
Sollte an einer gemeinsam finanzierten "Einfriedung" ein Schaden entstanden sein, der sich wetter- oder witterungsbedingt ergeben hat, müssen beide Seiten jeweils zur Hälfte für die Reparatur aufkommen. Anders sieht es aus, wenn der Schaden explizit von einer Seite, z. B. im Rahmen einer Party, verursacht wurde. Dann muss ganz klar der Verursacher – also in diesem Fall der Partyveranstalter – für die Reparatur aufkommen. Ansonsten gilt: wer die "Einfriedung" bezahlt hat, zahlt auch für die Reparaturen – jedenfalls auf seiner Seite.
Wie tief darf mein Nachbar graben?
Ihr Nachbar darf – zu welchem Zweck auch immer – auf seinem Grundstück nicht so tief graben wie er möchte. Und zwar darf er nur so tief graben, dass der Boden Ihres Grundstücks nicht die Stütze verliert. Gräbt Ihr Nachbar z. B. ein Loch für einen Brunnen oder einen Teich, muss er auf seinem Grundstück eine hinreichende Böschung stehen lassen oder eine Stützmauer errichten, damit es nicht zu Erdrutschen auf Ihrem Grundstück kommt.
Wenn Nachbars Regenwasser rüberläuft
Sie müssen es nicht hinnehmen, wenn Nachbars Regenwasser auf Ihr Grundstück tropft oder auf Ihr Grundstück abgeleitet wird. Ihr Nachbar muss dafür sorgen, dass das Wasser nicht zu Ihnen rüberläuft, wie auch immer.
Vorschriften für Arbeiten an der Grundstücksgrenze
Will der Nachbar sein Haus renovieren und kann dieses nur von Ihrem Grundstück aus tun, so müssen Sie ihm das Betreten Ihres Grundstücks auch erlauben. Ebenso darf er dann auf Ihrem Grundstück auch Gerüste aufstellen oder Materialien ablegen. Allerdings müssen dabei folgende Punkte gelten:
- Das Bauvorhaben muss den baulichen Vorschriften und Genehmigungen entsprechen.
- Das Bauvorhaben kann wirklich nur durch das Betreten Ihres Grundstücks erfolgen.
- Die Belästigungen durch den Bau dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. (Beispiel: wenn der Garten 30 qm groß ist und die Handwerker 25 qm davon beanspruchen ist das "unverhältnismäßig" viel und muss nicht akzeptiert werden).
- Das Vorhaben muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahmen angekündigt werden. Bevor Handwerker von nebenan Ihr Grundstück betreten, müssen Sie darüber informiert werden. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, dürfen Sie die Handwerker Ihres Grundstücks verweisen – das ist dann Hausfriedensbruch.
- Das Bauvorhaben darf nicht zur "Unzeit" (z. B. vor der Gemüseernte) durchgeführt werden und muss sich nach Ihrem Zeitplan richten. Sollten Sie für einen in Frage kommenden Tag etwa eine Feier planen, haben Sie selbstverständlich das Recht, die Handwerker "abzubestellen".
Übrigens: tritt an Ihrem Grundstück ein Schaden auf, so ist dieser durch den Nachbarn zu ersetzen. Grundsätzlich können Sie gegen sein Bauvorhaben aber nichts unternehmen. In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße heißt es: "Eine Mauer, die auf dem Grundstück einer Bürgerin steht und eine mehrere Meter über dem Niveau des Grundstücks liegende Ortsstraße stützen soll, darf von der Gemeinde saniert werden, wenn die Mauer Risse aufweist und ein Sachverständigengutachten darlegt, dass sie einstürzen könnte." Die Grundstückseigentümerin müsse den Mitarbeitern der Kommune das Betreten ihres Grund und Bodens genehmigen. Das gelte auch dann, wenn Kommune behaupte, die Mauer solle nur deswegen ausgebaut werden, um der besseren Erschließung eines geplanten Neubaugebietes in der Nähe zu dienen. Falls das Gebiet tatsächlich erschlossen wird, muss der Grundstücksbesitzer auch für die Erschließung zahlen. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erklärte, dass es darauf jedoch nicht ankäme und verwies auf das "Hammerschlags- und Leiterrecht" im Nachbarrechtsgesetz, wonach das Betreten des Grundstücks in solchen Fällen zu erlauben sei (AZ: 4 K 819/07).
Bäume, Hecken und Pflanzen an der Grundstücksgrenze
Grundsätzlich kann Nachbars Baum so groß werden wie er möchte, aber nur solange er im richtigen Abstand zu Ihrem Grundstück steht. Das Hessische Nachbarrechtsgesetz regelt nämlich genau, wie groß dieser Abstand sein muss. Und das ist abhängig von der jeweiligen Baumsorte. Berechnet wird der Abstand von der Mitte des Baumes am Boden bzw. der Mitte der Hecke bis zur Grenzlinie. In Hessen gelten folgende Richtlinien für Bäume:
Sehr stark wachsende Allee- und Parkbäume …. müssen mindestens vier Meter von Ihrer Grundstücksgrenze entfernt stehen. Gemeint sind damit folgende Baumsorten: Eschenahorn, sämtliche Lindenarten, Platane, Rosskastanie, Rotbuche, Stieleiche, Atlas- und Libanon-Zeder, Douglasfichte, Eibe, österreichische Schwarzkiefer.
Stark wachsende Allee- und Parkbäume … . müssen mindestens zwei Meter von Ihrer Grundstücksgrenze entfernt stehen. Gemeint sind damit folgende Baumsorten: Mehlbeere, Weißbirke, Weißerle, Fichte, Rottanne, gemeine Kiefer oder Föhre, abendländischer Lebensbaum.
Bei allen übrigen Allee- und Parkbäumen gilt … dass sie mindestens eineinhalb Meter von Ihrer Grundstücksgrenze entfernt stehen müssen.
Bei Obstbäumen gilt …
… dass Walnusssämlingsbäume vier Meter Abstand zu Ihrer Grundstücksgrenze benötigen. Kernobstbäume, Süßkirschenbäume und veredelte Walnussbäume müssen zwei Meter Abstand zu Ihnen haben, Steinobstbäume nur eineinhalb Meter.
Stark wachsende Ziersträucher … müssen einen Meter Abstand zu Ihrer Grundstücksgrenze haben. Dazu zählen: Alpenrose, Feldahorn, Feuerdorn, Flieder, Goldglöckchen, rotblättrige Haselnuss, stark wachsende Pfeifensträucher, falscher Jasmin und Wacholder. Bei allen übrigen Ziersträuchern gilt ein halber Meter Abstand zur Grundstücksgrenze des Nachbarn. Brombeersträucher brauchen einen Meter Abstand zur Grenze des Nachbarn, alle übrigen Beerenobststräucher nur einen halben Meter.
Aber Achtung: Fünf Jahre nach ihrer Pflanzzeit haben "grenznahe" Bäume Bestandsschutz. Versäumt es ein Hauseigentümer, die zu nahe an seiner Grundstücksgrenze gepflanzten (hier: zwei) Fichten des Nachbarn zu beanstanden (hier hätte das innerhalb von fünf Jahren geschehen müssen), so kann er wegen der Nichteinhaltung des Grenzabstandes nichts mehr unternehmen. Er kann aber auch nicht den Rückschnitt oder gar das Fällen der Bäume verlangen, weil er befürchtet, seine parkenden Wagen könnten durch Tannenzapfen oder Harztropfen beschädigt werden. Das Saarländische Oberlandesgericht folgte dem Gutachter, der festgestellt hatte, dass Tannenzapfen allenfalls im "freien Fall" aus etwa 20 Metern "gefährlich" werden könnten – was hier wegen der Größe der Fichten gar nicht möglich sei (und außerdem würden die Zapfen "etagenweise" vom Baum herunter fallen und "hierbei deutlich an Geschwindigkeit verlieren"). Harzflecken könne der verärgerte Hausbesitzer mit warmem Wasser abwaschen (AZ: 8 U 385/06).
Wenn Nachbars Hecken zu hoch werden
In Hessen gibt es bei Hecken keine gesetzliche Höhenbegrenzung. Allerdings gilt: je höher die Hecke, desto größer muss der Abstand zur Grundstücksgrenze sein. Sind die Hecken höher als zwei Meter, beträgt der vorgeschriebene Abstand 75 cm zur Grundstücksgrenze des Nachbarn. Bei Hecken bis zwei Meter reichen 50 cm. Bei Hecken mit einer Höhe von bis zu 1,20 Meter genügt ein Abstand von 25 cm. Wurden bei der Anpflanzung die vorgeschriebenen Abstände nicht eingehalten, so können Sie vom Nachbarn verlangen, dass er die Sträucher wieder entfernt. Tut er das nicht, können Sie "auf Beseitigung klagen". Das heißt: Der Besitzer der Hecken muss diese kürzen oder sie auf seine Kosten entfernen. Das ist aber ausgeschlossen, wenn Sie nicht binnen fünf Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben haben.
Wenn Nachbars Baum Schatten wirft
Wenn Nachbars Baum Schatten auf Ihren Teich oder Ihre Terrasse wirft oder in Ihrem Beet durch den Schatten nichts mehr wächst, Pech gehabt! Denn Gerichte haben festgestellt, dass Grundstückseigentümer – sollte der Baum nicht zu groß sein und zu nah an der Grundstücksgrenze stehen – "keinen Anspruch auf ungehinderten Zutritt der Sonne haben." In diesem Fall können Sie nur auf den guten Willen Ihres Nachbars hoffen.
Wenn Nachbars Zweige herüberwachsen
Wenn Äste vom Nachbarsbaum auf Ihr Grundstück wachsen, dann sollten Sie Ihrem Nachbarn eine Frist von ca. drei Wochen setzen, die Äste von Ihrer Seite zu entfernen. Tut er das nicht, können Sie selbst die Äste absägen oder eine Firma damit beauftragen. Die Kosten dafür zahlt der Nachbar. Aber Achtung: Rückschnitt ist o. k. – ein Kahlschlag hingegen nicht. Zwar ist ein Grundstücksbesitzer grundsätzlich dazu berechtigt, das Grünzeug, welches aus Nachbars Garten herüber wächst, selbst zurückzuschneiden – vorausgesetzt, er hat seinem Nachbarn zuvor eine Frist gesetzt, die der untätig verstreichen lässt. Dabei darf er die Büsche allerdings lediglich beschneiden. Führt er mit einer Kettensäge einen "Kahlschlag" an den Pflanzen aus und verenden dabei wertvolle Ziersträucher, so muss er den dadurch entstandenen Schaden ersetzen – unter teilweiser Anrechnung des Aufwands, den er für die Arbeiten gehabt hat (Landgericht Coburg, 32 S 83/06).
Wenn Äste von Nachbars Baum Schaden anrichten
Bei Sturmschäden sprechen die Gerichte von "höherer Gewalt". Wenn zum Beispiel bei Sturmstärke 8 ein Ast abbricht und Ihr Auto beschädigt, dann haftet nicht der Nachbar, sondern die eigene Kfz-Voll- bzw. Teilkaskoversicherung. Wenn der Baum allerdings morsch ist und auf Ihr Auto fällt, sieht die Sache anders aus. Wenn Sie z.B. den Nachbarn zuvor auf den morschen Baum aufmerksam gemacht haben und er daraufhin nichts unternommen hat, dann haftet er oder es tritt dessen Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden ein. Beweise können Zeugen oder ein Brief per Einschreiben sein. Noch bessere Karten haben Sie, wenn zuvor ein Baum-Sachverständiger sogar die mangelnde Standfestigkeit des Baumes überprüft hat, allerdings müssen Sie den Baumsachverständigen dann auch zahlen.
Wenn Wurzeln von Nachbars Baum Schaden anrichten
Der Eigentümer kann Wurzeln von Bäumen und Sträuchern, die vom Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden. Allerdings nur – ähnlich wie bei den rüberwachsenden Ästen -, wenn die eingedrungenen Wurzeln die Benutzung Ihres Grundstückes beeinträchtigen. Das kann z. B. sein, wenn ein Plattenweg durch die Wurzeln hochgehoben wird und dadurch Unfallgefahr besteht, oder wenn die Wurzeln in Ihre Wasser- und Dränageleitungen hineinwachsen und diese zerstören. Verendet der Baum davon, hat der Nachbar Pech.
Wem gehören Nachbars Früchte?
Wenn von Nachbars Baum Äpfel oder Birnen auf Ihr Grundstück gefallen sind, dann gehören sie Ihnen. Aber nur, wenn diese auch wirklich von selbst gefallen sind. Ein Rütteln am Baum, damit die Früchte besser fallen, oder das Ernten vom Ast ist nicht erlaubt, auch wenn die Zweige des Baumes auf Ihr Grundstück ragen.
Wieviel Gestank vom Komposthaufen muss man ertragen?
Grundsätzlich darf jeder in seinem eigenen Garten einen Kompostplatz anlegen. Allerdings stellt sich hier die Frage des richtigen Kompostierens. Wie ein richtiger Kompostplatz aussehen soll, das ist in vielen entsprechenden Broschüren (z. B. bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhältlich) beschrieben. Kompostiert der Nachbar richtig, dann kann man gegen den ordnungsgemäß angelegten Platz nichts unternehmen. Legt ein Grundstücksbesitzer einen ordnungsgemäßen Komposthaufen an, der später von Schädlingen befallen wird (hier von "Dickmaulrüsslern"), so kann ein Nachbar keinen Schadenersatz verlangen, wenn die "dicken Käfer" seine Johannisbeersträucher zerstören, so dass er sie komplett roden und neu pflanzen muss. Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart wäre hier der Beweis erforderlich gewesen, dass der Besitzer des Komposthaufens das Ungeziefer quasi "gezüchtet" hat, hier seien sie aber nur zufällig naturgegeben aufgetreten und ohne Verschulden des Besitzers des Komposthaufens übergelaufen. Daher müsse dieser für den Schaden auch nicht haften (Oberlandesgericht Stuttgart, 5 U 74/04).
Wie oft darf im Sommer gegrillt werden?
Grillen im Garten ist grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung: Der Qualm zieht nicht in die Wohnung oder die Schlafräume des Nachbarn. Das verstößt gegen das Immissionsschutzgesetz und ist eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße zur Folge haben kann. Die Geldbuße richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Grillers.
Wie oft und wo Sie Grillen dürfen – darüber gibt es die unterschiedlichsten Urteile. Nach einem Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts ist Grillen am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, fünfmal im Jahr erlaubt (BayObLG 2 Z BR 6/99). Das Landgericht Aachen hingegen erlaubt Grillen im hinteren Teil des Gartens zweimal im Monat, und zwar zwischen 17 und 22 Uhr (LG Aachen 6 2 S/02). In der Regel dürfen Sie auch auf dem Balkon oder auf der Terrasse grillen. Allerdings sollten Mieter vorher in ihren Mietvertrag schauen. Denn dort kann das Grillen mit Holzkohle- wie auch Gas- oder Elektrogrills auf dem Balkon ausdrücklich untersagt sein.
Wenn Grillqualm vom Nachbargrundstück rüberzieht
Grillrauch ist grundsätzlich hinzunehmen, da es sich dabei nur um eine "kurzfristige Erscheinung" handelt. Nur wenn der Rauch die Benutzung des eigenen Grundstücks unmöglich macht, dann kann geklagt werden. Doch hier müssen konkrete Beweise her. In einem Urteil des Landgericht München heißt es: "Können zwei Eigentümer eines Anwesens mit Garten nicht darlegen, dass die Rauchentwicklung durch das Grillen ihres Nachbarn (hier angeführt: 16mal in 4 Monaten) über den nach dem Emissionsrecht geltenden Luft-Richtlinien liegt, und können sie auch durch Zeugen nicht glaubhaft machen, dass die Beeinträchtigungen objektiv unerträglich sind, so können sie nicht verlangen, dass der Grillfreund seinen Grill abbaut" (Landgericht München I, 15 S 22735/03).
Wie oft darf im Sommer gefeiert werden?
Ob große oder kleine Feste, ob Sommer oder Winter, eine generelle Regelung, wie oft der Nachbar feiern darf, gibt es nicht. Grundsätzlich gilt: Die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens muss eingehalten werden, und zwar auch an Wochenenden und Feiertagen. Außerdem wichtig: Den Nachbarn möglichst 48 Stunden vorher darüber informieren, dass gefeiert werden soll. Wenn Sie Ärger von vornherein ausschließen wollen – laden Sie ihn doch einfach ein. Einmal pro Jahr ein langes und lautes Fest ist übrigens nicht erlaubt. Auch bei einem großen Fest gelten die Ruhezeiten bzw. das Einverständnis der Nachbarn.
Wenn Nachbars Rasenmäher nervt
Für Rasenmäher und andere lärmende Gartengeräte ist die sogenannte "Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung" zuständig. Danach gilt das Prinzip, dass der Einsatz des Rasenmähers (mit Benzin- oder Elektromotor) an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht erlaubt ist. An Werktagen (montags bis samstags) dürfen Rasenmäher (mit Benzin- oder Elektromotor) nicht zwischen 20 Uhr und 7 Uhr eingesetzt werden. Sonst aber jederzeit und unbeschränkt lange, auch während der Mittagszeit. Diese Verordnung gilt übrigens bundesweit. Allerdings gibt es Landesrecht und Ortsatzungen, die Rasenmähen während der Mittagszeit nicht gestatten. Die genauen Zeiten erfahren Sie beim zuständigen Ordnungsamt. Mit einem Handmäher können Sie immer mähen, denn er verursacht keinen Lärm.
Unter die "Maschinenlärmschutzverordnung" fallen folgende Gartengeräte:
- Rasenmäher mit Elektro- und Verbrennungsmotor
- Vertikutierer mit Elektro- und Verbrennungsmotor
- Rasentrimmer und Rasenkantenschneider mit Elektromotor
- Heckenscheren mit Elektro- und Verbrennungsmotor
- Tragbare Kettensägen mit Elektro- und Verbrennungsmotor
- Schredder und Zerkleinerer
- Wasserpumpen (Ausnahme: Weichpumpen)
- Schneefräsen
Achtung! Eine Besonderheit bilden die Grastrimmer mit Verbrennungsmotor, die Freischneider sowie Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- und Verbrennungsmotor. Sie dürfen, sofern sie kein EU-Umweltzeichen tragen, zu folgenden Zeiten nicht eingesetzt werden: Werktags von 7:00 bis 9:00 Uhr, von 13:00 bis 15:00 Uhr sowie von 17:00 bis 7:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gar nicht. Verstöße gegen die Lärmschutzverordnung können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Wenn Nachbars Beleuchtung stört
Wer sich durch die Beleuchtung seines Nachbarn gestört fühlt, muss nachweisen können, dass dadurch seine Lebensqualität beeinträchtigt wird und er "unzumutbar gestört" wird. Doch hier können selbst 60 Watt schon reichen. Im bekannten "Wiesbadener Lampenstreit" entschied das Wiesbadener Landgericht im Jahr 2001 zugunsten eines Richters und seiner Frau, die sich durch die Beleuchtung einer 11 Meter entfernten Glühbirne am Einschlafen gehindert fühlten. Die Nachbarn der beiden hatten sich geweigert, das Licht nachts zu löschen, da der Lichtschein Einbrecher abschrecken solle. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis, das Licht der Glühbirne sei für den Nachbarn eine "rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung" und sei mit einer "Einschränkung der Annehmlichkeit des Daseins" verbunden. Auch aus Sicherheitsgründen sei die Außenleuchte "nicht notwendig". Brennt von nun an nachts ein Licht an Nachbars Haustür, drohen ihm eine viertel Million Euro Strafe oder sechs Monate Gefängnis.
Wenn der Nachbar zu laut ist
Ob bellende Hunde, Musik oder störende Windspiele, stets gilt: Grundsätzlich muss man alles dulden, es sei denn, die Benutzung des eigenen Grundstücks oder der eigenen Wohnung ist durch die Lärmbelästigung nicht mehr möglich. Wann z. B. Hunde bellen oder Hähne krähen dürfen, ist durch Einzelurteile entschieden worden. Es gibt keine bundesweite Regelung.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen: So sehen Gerichte das natürliche Schreien eines Babys als "unvermeidlich" an. Es muss daher immer geduldet werden, da es sich um ein "typisches Verhalten" handelt. Die Gerichte hoffen dabei auf erhöhte Toleranz durch den Nachbarn.
Wenn Nachbars Kind ein Instrument spielt
Grundsätzlich ist Musizieren "Gebrauchsrecht". Das heißt: einem Mieter darf es nicht vom Vermieter verboten werden, ein Klavier aufzustellen und es außerhalb der allgemein gültigen Ruhezeiten zu nutzen. Das Landgericht Frankfurt am Main erlaubte es einem Musiklehrer, das Klavier in der Wohnung aufzustellen und erklärte das Verbot des Vermieters, das Musikinstrument in die Wohnung zu transportieren, für ungültig. Das Musizieren gehört zum normalen Gebrauchsrecht von Mietern. Insbesondere ein Musiklehrer dürfe nicht darauf verwiesen werden, den Unterricht außerhalb der Wohnung vorbereiten zu müssen (AZ: 2/11 T 36/05). Allerdings dürfen Instrumente nicht rund um die Uhr gespielt werden. Von den Gerichten werden daher immer sogenannte "lärmunempfindliche Zeiten" festgelegt, die je nach Bundesland leicht variieren können. Meist ist es so, dass Üben von 9 bis 12 Uhr und von 16 bis 18 Uhr gestattet ist. Allerdings gibt es hier die Ausnahme, dass ein Pianist in der Vorbereitung auf ein Konzert auch länger spielen darf. Wenn Sie einen Berufsmusiker als Nachbarn haben, dann wird er sich ständig auf ein Konzert vorbereiten und diese Ausnahme für sich geltend machen. Und das darf er auch, wenn entsprechende Schallschutzmaßnahmen wie z. B. das Dämmen der Fenster, des Bodens und der Wände ergriffen wurden.
Wer ist ein "Nachbar"?
Nachbar ist nicht nur der, der das Grundstück unmittelbar neben Ihnen besitzt. So kann auch der Nachbar sein, der das nächste oder übernächste Grundstück besitzt. Lärm und Rauch kennen schließlich keine Grenzen. Deswegen ist auch der Begriff "Nachbar" in ländlichen Gegenden oft weiter gefasst (oft bis zu 100 Meter).
Wenn der Nachbar sich nicht an die Vorschriften hält
Viele Nachbarschaftsstreitigkeiten dauern über Jahre und zehren an den Nerven. Dabei gibt es viele Beispiele, wie Nachbarn Konflikte von sich aus lösen: Es werden etwa gemeinsame Ruhezeiten vereinbart, auf Nachtdienste des anderen wird geachtet.
Das Kind fährt weiter Bobbycar, aber zu gemeinsam festgelegten Zeiten. Der Fernseher wird weniger laut geschaltet oder ein wenig von der Wand weggerückt. Das kann aber nur funktionieren, wenn eine Partei bei der anderen klingelt und das Gespräch sucht. Oft ist dem anderen gar nicht bewusst, dass er morgens das Radio zu laut geschaltet hat, und es ist ihm ein Leichtes, das zu beheben. Wichtig: Keine Vorwürfe machen, die Beschwerde ruhig und um Verständnis bittend vorbringen. Wer seinen Nachbarn freundlich anspricht, kann durchaus mit einer positiven Reaktion rechnen. Versuchen Sie es einmal! Erst, wenn das nichts nutzt, sollten Sie den nächsten Schritt tun.
Und zwar Ihrem Nachbarn vor Zeugen oder schriftlich per Einschreiben mitteilen, was Sie möchten. Dabei sollten Sie ihm auch eine angemessene Frist für die Beseitigung des Problems setzen. Sollte der Nachbar dann immer noch nicht bereit sein etwas zu ändern, dann müssen Sie sich an eine die "Gütestelle, oder an eine Schiedstelle“ wenden.
Diese werden versuchen, eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. In rund über 50 Prozent aller Fälle gelingt diese Einigung, der sogenannte Vergleich.
Die Güteeinrichtungen müssen auch bei Nachbarschaftsstreitereien zunächst zwingend aufgesucht werden, bevor Sie überhaupt vor Gericht gehen können.
Damit sollen nämlich die Gerichte entlastet werden. In Goch gibt es eine Gütestelle, welche im gesamten Gebiet des Landgerichts Kleve tätig werden kann.
Wenn auch diese Einrichtung den Nachbarn nicht umstimmen können, stellen diese Ihnen eine sogenannte "Erfolglosigkeitsbescheinigung" aus, mit der Sie dann mit Ihrem Anliegen vor Gericht gehen können.
Wer trägt die Kosten?
Der Gang zu den Güte- und Schiedsstellen ist relativ günstig, Kosten trägt der Antragsteller des Verfahrens. Es sei denn, Sie haben eine Rechtsschutzversicherung, welche u.U. die Kosten der Gütestelle übernimmt.
Der Vergleich ist übrigens auf 30 Jahre vollstreckbar. Bedürftige könnten u.U. bei Gericht eine Prozesskostenhilfe beantragen.
Wir koennten helfen >> rufen Sie uns an: Tel. 02823 – 4692
Vielen Dank, Ihr Alfred Arnold
© hr-online – service: trends, immer mittwochs 18.50 Uhr – 19.15 Uhr im hr-fernsehen.