Mietforderungen
Für die Geltendmachung von Mietforderungen gilt die normale Verjährungsfrist von drei Jahren.
Anders sieht es mit Schadensersatzansprüchen des Vermieters nach dem Auszug des Mieters aus: diese verjähren in sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache, § 548 BGB.
Eine weitere Regelung gibt es bei der Abrechnung der Betriebskosten: diese ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die weitere Geltendmachung ausgeschlossen, § 556 BGB.