Pfändung

Unter Pfändung versteht man die Beschlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung. Diese geschieht auf Antrag seines Gläubigers, wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann.

Eine Pfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung, die sich in Deutschland nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet. Sie setzt im privaten Recht einen Vollstreckungstitel voraus, der dem Schuldner zugestellt werden muss. Den vollstreckbaren Titel ersetzt im öffentlichen Recht die Vollstreckungsanordnung.

I. Pfändung von Arbeitseinkommen

Arbeitnehmern und Heimarbeitern kann die Forderung auf Arbeitsentgelt aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis gepfändet werden. Der Gläubiger hat hierzu in der Regel einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts zu erwirken. Das Arbeitseinkommen unterliegt jedoch einem besonderen gesetzlichen Pfändungsschutz.

Unpfändbar sind u a. die für Mehrarbeit gezahlte Vergütung zur Hälfte, zusätzliche Urlaubsgelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, sowie Weihnachtszuwendungen bis zum Betrag der Hälfte des Monatseinkommens (höchstens aber bis zu 500 €).

Vom Arbeitseinkommen sind bis zu 989,99 € netto monatlich pfändungsfrei. Diese Freibeträge erhöhen sich, wenn der Schuldner unterhaltsberechtigten Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt. Wird von Unterhaltsberechtigten wegen Nichterfüllung von Unterhaltsansprüchen gepfändet, gelten zu ihren Gunsten erleichterte Pfändbarkeitsbestimmungen.

Gültige Pfändungsgrenzen seit 1. Juli 2005: Unterhaltspflichtige Person / Unpfändbarer Betrag

  • keine Person / 989,99 Euro
  • 1 Person / 1359,99 Euro
  • 2 Personen / 1569,99 Euro
  • 3 Personen / 1769,99 Euro
  • 4 Personen / 1979,99 Euro
  • 5 und mehr Personen / 2189,99 Euro

a) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

b) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.

II. Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen

Ansprüche auf die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst- und Sachleistungen (Sozialleistungen) können nicht gepfändet werden. Dagegen sind Ansprüche auf einmalige Geldleistungen im Allgemeinen pfändbar, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistungen, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Ansprüche auf laufende Geldleistungen können in der Regel wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (siehe oben). Unpfändbar oder nur unter bestimmten Voraussetzungen pfändbar sind jedoch Ansprüche auf Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder, auf Mutterschaftsgeld, auf Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen, sowie auf Kindergeld und Kindergeldzuschläge. Für die Pfändung von auf das Konto des Leistungsberechtigten bei einem Geldinstitut überwiesenen Geldleistungen sowie von Bargeld gelten zusätzliche Schutzvorschriften.

III. Ablauf der Pfändung

a) körperliche Sachen

1. Durchsuchung der Wohnung

Diese wird von einem Gerichtsvollzieher (Privatrecht) bzw. Vollziehungsbeamten (öffentliches Recht) durchgeführt. Der Gerichtsvollzieher sucht in der Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen. Hierzu zählen alle nicht lebensnotwendigen Gegenstände. Manche Gegenstände unterliegen allerdings dem Pfändungsschutz, d. h. sie müssen wegen des zwingenden Gebrauchs durch den Schuldner in dessen Besitz verbleiben. Ohne Einwilligung durch den Schuldner darf eine Wohnung nur mit richterlicher Genehmigung durchsucht werden.

2. Ablauf und Bewirkung der Pfändung

Wird der Vollstreckungsbeamte fündig, nimmt er die Gegenstände an sich oder versieht sie mit einem Pfandsiegel, dem so genannten Kuckuck. Vor der Pfändung sollte der Vollstreckungsbeamte allerdings auch den Wert des Gegenstandes gegen die durch eine Pfändung entstehenden Kosten aufwiegen, da auch diese vom Schuldner beglichen werden müssen. Oftmals kommen dann nur wenige, besonders wertvolle oder neuwertige Geräte zur Pfändung, da andere durch ihren Wert die Schuld nicht decken würden. Von einer Taschenpfändung spricht man, wenn beispielsweise das Bargeld gepfändet wird, das der Schuldner bei sich trägt.

3. Verwertung

Gepfändete Gegenstände werden öffentlich versteigert. Die Versteigerung beginnt mit dem Mindestgebot. Aus dem Erlös der Versteigerung werden die Ansprüche der Gläubiger befriedigt. Sollte danach noch Geld übrig sein, erhält es der Schuldner.

b) Forderungen und andere Vermögensrechte

Diese werden im deutschen Privatrecht in der Regel durch einen vom Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet, im öffentlichen Recht mittels einer durch die Vollstreckungsbehörde erlassener Pfändungsverfügung.

IV. Unpfändbare Sachen

Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:

1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;

2. die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;

3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag;

4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldner, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind;

4a. bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie Unterhalt bedarf;

5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;

6. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;

7. Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung;

8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b ZPO bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht;

9. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren;

10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind;

11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;

12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;

13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände;

V. Rechtsschutz

Da bei der Pfändung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher die Eigentumslage von ihm nicht geprüft wird, kommt es auch durchaus vor, dass etwas gepfändet wird, was dem Schuldner gar nicht gehört. Für solch einen Fall hat die deutsche Zivilprozessordnung Rechtsbehelfe vorgesehen, die dem eigentlichen Eigentümer wieder zu seinem Recht verhelfen. Per so genannter Drittwiderspruchsklage kann der Eigentümer auf gerichtlichem Weg sein Recht einfordern. Voraussetzung dafür ist, dass die Zwangsvollstreckung schon begonnen hat – in der Regel mit Pfändung – und nicht beendet ist, sowie die Beeinträchtigung des Zuweisungsgehalts des Eigentums zu einer Person an einer Sache bzw. eines eigentumsähnlichen Rechts. Hat die Klage Erfolg, so spricht das Gericht in seinem Urteilstenor die Unzulässigkeit der Pfändung aus und stellt die Zwangsvollstreckung bzgl. des Gegenstandes ein. Inhaber eines Pfand- oder Verwertungsrechts vor Pfändung in der Zwangsvollstreckung können ihre Rechte ebenfalls im Wege der Klage geltend machen. Der Unterschied hier besteht jedoch darin, dass Inhaber eines Pfand- bzw. Verwertungsrechts die Zwangsvollstreckung nicht verhindern sollen. Vielmehr wird diesen im Wege der Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Versteigerung ein privilegierter Rang im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern eingeräumt.

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